Bedingungen Softwaremiete
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Lizenznehmer mietet von CIDEON die im Mietschein näher bezeichnete Eigen- oder Drittsoftware einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die "Software") sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in der dort bezeichneten Sprache (zusammen die "Vertragsgegenstände") unter den in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen. Die einzelnen – teils optionalen – Softwaremodule (nachfolgend die "Module") sind in der Leistungsbeschreibung im Einzelnen dargestellt.
1.2 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.
1.3 Für die Beschaffenheit der von CIDEON gelieferten Software ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Mieter vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung gemäß Angebot abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet CIDEON nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Mieter insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von CIDEON und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, CIDEON hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.4 Soweit Angestellte von CIDEON vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von CIDEON schriftlich bestätigt werden.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden im Zusammenhang mit diesem Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn CIDEON den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Nutzungsumfang
2.1 CIDEON räumt dem Mieter ein einfaches Nutzungsrecht an der Software ein. Der Umfang des Nutzungsrechtes richtet sich zeitlich und inhaltlich nach den in diesen Bedingungen zur Softwaremiete beschriebenen Regelungen.
2.2 Das Nutzungsrecht ist zeitlich befristet und inhaltlich beschränkt auf die Installation an einem Computerarbeitsplatz (Einzelplatzlizenz) oder auf einem ausschließlich betriebsintern genutzten Server (Netzlizenz) sowie ausschließlich auf betriebsinterne Anwendungszwecke beschränkt.
2.3 Ist nichts anderes vereinbart gilt das Nutzungsrecht nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Lizenznehmer seinen Geschäftssitz hat. Liegt das vereinbarte Bestimmungsland bzw. der Sitz des Lizenznehmers innerhalb der EU, ist das Gebiet der EU maßgeblich.
2.4 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Mieter darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
2.5 Der Mieter ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt oder die vertraglich vereinbarte Nutzung der Software dies ausdrücklich vorsieht.
2.6 Der Mieter ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn CIDEON nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
2.7 Überlässt CIDEON dem Mieter im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (“Altsoftware”) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
2.8 Stellt CIDEON eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Mieters nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von CIDEON, sobald der Mieter die neue Software produktiv nutzt. Der Mieter darf aber die Altsoftware aus Kompatibilitätsgründen insoweit noch eingeschränkt nutzen, als seine Kunden oder Lieferanten ältere Versionen im Einsatz haben.
2.9 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Absätze 2.4 und 2.5 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.
2.10 Der Mieter ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CIDEON berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung ist CIDEON berechtigt, die für die weitergehende Nutzung anfallenden Mietgebühren gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreise von CIDEON in Rechnung zu stellen, soweit der Mieter nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von CIDEON nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
3. Installation, Schulung, Software-Service
3.1 Für die Installation der Software verweist CIDEON auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Mieter vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Mieters übernimmt CIDEON die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und seiner jeweils gültigen Listenpreise.
3.2 Einweisung und Schulung leistet CIDEON nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis seiner jeweils gültigen Listenpreise.
3.3 Der Mieter nimmt im Rahmen der im Mietschein angegebenen Vertragsstufe am Software-Service teil, wie er von CIDEON gemäß der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung Software-Service angeboten wird. Ist nichts anderes vereinbart, schuldet CIDEON Serviceleistungen nur an der jeweils neuesten, dem Mieter bereitgestellten Programmversion. Der Service erstreckt sich sowohl auf die Software als auch auf die dazugehörende Dokumentation. Die Rechte und Pflichten des Mieters an im Rahmen des Software-Service neu gelieferten Programmversionen ergeben sich ausschließlich aus diesen Bedingungen für die Softwaremiete.
3.4 Der Mieter erhält jeweils die Standardversion der neuen Softwarestände, wie sie sich aus der zugehörigen Leistungsbeschreibung ergibt. Für die Übernahme eventueller kundenspezifischer Anpassungen ist der Mieter selbst verantwortlich. Individualprogramme sowie kundenspezifische Anpassungen der Software basierend auf Customizing-Technologien wie API-Programmierung, Scripting, Individualisierung von Stammdaten, Batch-Routinen etc. sind vom Service ausgenommen. Etwaige diesbezüglich erforderliche Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Lauffähigkeit nach Lieferung neuer Softwarestände der Standardsoftware sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
3.5 Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, sind die folgenden Leistungen nicht Vertragsbestandteil und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung:
a. Serviceleistungen für Programme, die nicht unter den von CIDEON vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt werden.
b. Anpassungen der Software an neue Betriebssystemreleases oder Umstellungen der Software auf Betriebssysteme, für die die Software von CIDEON nicht allgemein freigegeben worden ist.
c. Servicearbeiten, die notwendig werden durch mieterseitige Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, durch andere Formen der Fehlbedienung, durch fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung bzw. Veränderung der Software oder deren Datenträger.
d. Etwaige Serviceleistungen am Installationsort.
e. Ausbildungsleistungen per Customersupport.
Werden solche Serviceleistungen gesondert beauftragt, ist CIDEON berechtigt, diese nach ihren jeweils gültigen Preis-, Stunden- und Reisekostenansätzen in Rechnung zu stellen.
4. Schutz der Vertragsgegenstände, Dongles
4.1 Soweit nicht dem Mieter nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, verbleiben alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und an allen vom Mieter angefertigter Kopien) – insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte – bei CIDEON oder im Falle der Lieferung von Drittsoftware bei deren Hersteller. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch CIDEON oder den Lizenzgeber.
4.2 Der Mieter wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CIDEON zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Mieters sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Mieter aufhalten.
4.3 Dem Mieter ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von CIDEON oder des jeweiligen Lizenzgebers zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Mieter die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
4.4 Der Mieter führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien von Vertragsgegenständen und deren Verbleib und erteilt CIDEON auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.
4.5 Gibt der Mieter Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, an Dritte ab oder gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden.
4.6 CIDEON ist berechtigt, alle Installationen der Software mit einem Hardware- oder Software-Kopierschutz (Dongle) zu versehen, der dem Mieter die befristete Nutzung der Software entsprechend der im Mietschein festgelegten Laufzeit ermöglicht. Der Mieter ist verpflichtet, CIDEON unverzüglich über erkennbare Funktionsbeeinträchtigungen oder den Verlust eines Dongles zu informieren. Defekte Dongles wird CIDEON gegen Herausgabe des alten Dongles ersetzen. Geht ein solcher Kopierschutz, der letztlich die Lizenzberechtigung gewährleistet, verloren, so besteht eine Ersatzpflicht von CIDEON nur gegen erneute Zahlung der Mietgebühr für die Software.
4.7 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung der Software nur im Rahmen der Mietdauer und/oder bei gleichzeitiger Sicherung durch einen funktionsfähigen Dongle, insofern die Software mit Dongle versehen ist, erfolgt. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe der einmaligen Mietgebühr für die Software sofort fällig. Das Recht von CIDEON, Schadensersatz über die Vertragsstrafe hinaus zu verlangen, bleibt hierdurch unberührt.
5. Nichtübertragbarkeit des Nutzungsrechts
Das unter diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Die Überlassung der Vertragsgegenstände an Dritte ist untersagt, dies gilt auch für die nur vorübergehende Überlassung sowie für die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden.
6. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Mieters
6.1 Der Mieter hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von CIDEON bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
6.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Mieters.
6.3 Der Mieter testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
6.4 Der Mieter beachtet die von CIDEON für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter www.CIDEON.de zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
6.5 Soweit CIDEON über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Mieter hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
6.6 Der Mieter gewährt CIDEON zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Mieters unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.
6.7 Der Mieter trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse etc.).
6.8 Soweit der Mieter nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf CIDEON davon ausgehen, dass alle Daten des Mieters, mit denen CIDEON in Berührung kommen kann, gesichert sind.
6.9 Der Mieter trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
7. Mängelanzeigepflicht
Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache, so hat der Mieter dies CIDEON unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Für dem Mieter bereits bei Vertragsschluss bekannte oder grob fahrlässig unbekannte Mängel sowie für bei der Annahme bekannte Mängel gilt § 536b BGB.
8. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen
8.1 CIDEON leistet nach den Regeln des Mietrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gem. Ziff. 1.3 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Mieter keine Rechte Dritter entgegenstehen.
8.2 CIDEON leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt CIDEON nach ihrer Wahl dem Lizenznehmer einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn CIDEON dem Mieter zumutbare Möglichkeiten aufzeigt,
die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
Bei Rechtsmängeln leistet CIDEON zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft CIDEON nach ihrer Wahl dem Mieter eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
8.3 Der Mieter ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße
Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
8.4 Das Kündigungsrecht des Mieters wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie das Recht zur Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist fehlgeschlagen ist; eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet CIDEON im Rahmen der in Ziff. 9 festgelegten Grenzen.
8.5 Erbringt CIDEON Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann CIDEON hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht CIDEON zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von CIDEON, der dadurch entsteht, dass der Mieter seinen Pflichten gem. Ziff. 6. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.6 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Mieter hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Mieter CIDEON unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt CIDEON hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Mieter verklagt, stimmt er sich mit CIDEON ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit deren Zustimmung vor.
8.7 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von CIDEON kann der Mieter Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber CIDEON schriftlich gerügt und CIDEON eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziff. 9. festgelegten Grenzen.
9. Haftung
9.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziff. 8. hinausgehende Ansprüche des Mieters – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. CIDEON haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an den Vertragsgegenständen selbst entstanden sind; insbesondere haftet CIDEON nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Mieters. Soweit die vertragliche Haftung von CIDEON ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von CIDEON.
9.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit CIDEON eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen hat.
9.3 Sofern CIDEON fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Mieter Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von CIDEON für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler nach § 536a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.5 CIDEON bleibt der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus Ziff. 7.) unbenommen.
9.6 Die Abtretung der in Ziff. 8. und 9. geregelten Ansprüche des Mieters ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
10. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß Ziff. 8. und 9. beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß
§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Vertragsdauer, Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen
11.1 Die Laufzeit des Mietverhältnisses ergibt sich aus dem Mietschein.
11.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
11.3 In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Vertragsablauf, Kündigung) gibt der Mieter alle Lieferungen der Vertragsgegenstände inkl. Dongle unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien.
12. Schlussvorschriften
12.1 Der Mietschein und diese Bedingungen der Softwaremiete bilden einen einheitlichen Vertrag, wobei die Bedingungen des Mietscheins vorrangig gelten.
12.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz von CIDEON. Klagt CIDEON, ist CIDEON auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Mieters zu wählen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
12.3 Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
12.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden in diesem Fall statt der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.
12.5 Der Mieter ist einverstanden, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung von CIDEON personenbezogene Daten im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages notwendig ist.
(Stand: April 2018)